Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2017
Unterzeichnungsdatum
01.12.2016
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Langtitel
(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kosovo vertreten durch den Minister für Finanzen über die finanzielle Kooperation
StF: BGBl. III Nr. 67/2017
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 des Abkommens wurden am 12. Jänner bzw. 14. April 2017 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 mit 1. Mai 2017 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, des Abkommens wurden am 12. Jänner bzw. 14. April 2017 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, mit 1. Mai 2017 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und die Regierung der Republik Kosovo, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind
– in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern,
– in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit im finanziellen Bereich weiter zu entwickeln, zu erweitern und zu vertiefen,
wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40192966