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BGBl. III Nr. 67/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kosovo vertreten durch den Minister für Finanzen über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kosovo vertreten durch den Minister für Finanzen über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2017× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. III Nr. 67/2017 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4 – Förderfähigkeit von Projekten

Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki“-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien sowie der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.

Eine vorläufige Liste mit möglichen finanzierbaren Projekten ist als Annex 2 beigefügt.