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BGBl. III Nr. 67/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kosovo vertreten durch den Minister für Finanzen über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kosovo vertreten durch den Minister für Finanzen über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2017× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. III Nr. 67/2017 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9 – Garantie

Die Republik Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen.