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BGBl. I Nr. 100/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 55neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 209/2021 § 55↗RIS↗

Alterspension

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Alterspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter). Liegt der Stichtag vor dem 1. September 2027, so tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet
    im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
    im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,
    im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
    im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
    im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
    im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,
    im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
    im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
    im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
    im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate und
    im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate.
    Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
  2. Absatz 2,Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.
  3. Absatz 3,Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.
§ 55neu ab 01.01.2020 ersetzt durch BGBl. I Nr. 209/2021
vorgesehen ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 (kundgemacht am 22.12.2018) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 209/2021 (kundgemacht am 13.12.2021) § 55↗RIS↗

Alterspension

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Alterspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter). Liegt der Stichtag vor dem 1. September 2027, so tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet
    im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
    im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
    im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
    im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
    im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
    im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
    im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate und
    im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate.
    Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
  2. Absatz 2,Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.
  3. Absatz 3,Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.