Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 101/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
Pädagogikpaket 2018
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Privatschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005 und das BIFIE-Gesetz 2008 geändert werden (Pädagogikpaket 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 2363 § 0↗RIS↗
§ 31egeändertAbs 2
in Kraft 01.09.2016 – 31.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 56/2016 · danach: BGBl. I Nr. 101/2018 § 31e↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2019 · idF BGBl. I Nr. 101/2018 § 31e↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches
Mindestdauer des Schulbesuches
§ 31e.
(1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.
(2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Neue Mittelschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.
(3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen und die berufsbildenden höheren Schulen sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)
Schlagworte
Lehrerbildung, Mindestdauer