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BGBl. I Nr. 102/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 3932 § 0↗RIS↗
§ 140geändertAbs 1 Tabelle; Abs 3
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 167/2017 · danach: BGBl. I Nr. 102/2018 § 140↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 102/2018 · danach: BGBl. I Nr. 112/2019 § 140↗RIS↗
Dienstzulagen
§ 140.
(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 36,2 37,2 € und im definitiven Dienstverhältnis
in der Verwendungsgruppe W 2
in der Dienstzulagenstufe
in der
1
2
Euro
Grundstufe
68,3 70,2
121,8 125,2
Dienststufe 1 Dienst- a)
144,9 148,9
206,9 212,6
Dienststufe stufe 1 b)
182,8 187,8
261,5 268,7
Dienststufe 2
261,5 268,7
323,5 332,4
Dienststufe 3
385,4 396,0
461,0 473,7
in der Verwendungsgruppe W 1
in den Dienstklassen
bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist
Dienstzulage
Euro
III
Leutnant
154,3
Und
Oberleutnant
181,6
Euro
IV III
Hauptmann Leutnant
236,3 158,6
ab V und
Oberleutnant
258,3 186,6
IV
Hauptmann
242,8
ab V
265,4
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)
(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 144,9 148,9 €.
(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
… 11 unveränderte Absätze
1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oder
2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
(6) Die §§ 8 und 10 sind auf die im Abs. 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
(7) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
(8) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.
(9) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse V ernannt und ist sein Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 1) niedriger als das Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse IV geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8).