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BGBl. I Nr. 102/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 3932 § 0↗RIS↗
§ 91geändertAbs 1 Tabelle; Abs 4 Anm (entfallen); Abs 4a (neu); Abs 4b (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2019) · idF BGBl. I Nr. 167/2017 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 102/2018 § 91↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 102/2018 · danach: BGBl. I Nr. 112/2019 § 91↗RIS↗
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Verwendungsgruppe
in der
in der Funktionsstufe
Funktions-
1
2
3
4
gruppe
Euro
1
57,7 59,3
171,1 175,8
319,3 328,1
364,4 374,5
M BO 1
2
284,6 292,5
455,7 468,3
1 023,8 052,1
1 705,3 752,4
und
3
307,7 316,2
562,9 578,4
1 232,9 266,9
2 040,4 096,7
M ZO 1
4
327,7 336,7
717,2 737,0
1 342,0 379,0
2 151,6 211,0
5
752,8 773,6
1 322,1 358,6
2 360,5 425,6
3 216,3 305,1
6
907,3 932,3
1 528,9 571,1
2 587,3 658,7
3 421,2 515,6
1
68,3 70,2
79,8 82,0
91,3 93,8
102,9 105,7
2
79,8 82,0
102,9 105,7
124,9 128,3
171,1 175,8
M BO 2,
3
194,2 199,6
274,0 281,6
398,0 409,0
796,0 818,0
M ZO 2
4
250,9 257,8
341,3 350,7
546,0 561,1
1 080,6 110,4
und
5
274,0 281,6
364,4 374,5
591,2 607,5
1 160,4 192,4
M ZO 3
6
341,3 350,7
455,7 468,3
796,0 818,0
1 342,0 379,0
7
398,0 409,0
512,4 526,5
852,7 876,2
1 478,5 519,3
8
802,3 824,4
1 070,0 099,5
1 604,5 648,8
2 246,1 308,1
9
855,8 879,4
1 177,2 209,7
1 765,2 813,9
2 673,5 747,3
1
34,6 35,6
46,3 47,6
57,7 59,3
68,3 70,2
2
57,7 59,3
74,5 76,6
91,3 93,8
114,4 117,6
M BUO
3
91,3 93,8
136,5 140,3
227,9 234,2
398,0 409,0
und
4
124,9 128,3
171,1 175,8
284,6 292,5
455,7 468,3
M ZUO
5
171,1 175,8
227,9 234,2
341,3 350,7
512,4 526,5
6
227,9 234,2
284,6 292,5
398,0 409,0
569,1 584,8
7
284,6 292,5
341,3 350,7
477,8 491,0
625,7 643,0
(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
… 23 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen
a) M BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
b) M BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,
c) M ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
d) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
2. die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen
a) M BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten
b) M BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
c) M ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
d) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
3. die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen
a) M BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
b) M BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
c) M ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
d) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(Anm.: Abs. 4a und 4b mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft getreten.)
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder M ZO 3 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.