Absatz eins,Abweichend von Paragraph 98, Absatz eins, ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
- Ziffer 2eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (Paragraph 35, ZustG) erfolgen soll.