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BGBl. I Nr. 109/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
UWG-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (UWG-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 114 § 0↗RIS↗
§ 26eneu
in Kraft 29.01.2019 – 19.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 109/2018 · danach: BGBl. I Nr. 110/2022 § 26e↗RIS↗

Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung

Paragraph 26 e,

  1. Absatz eins,Wer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16, in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann der Geschädigte etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte Gewinne aus dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses fordern. Zur Klage ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses berechtigt.
  2. Absatz 2,Unabhängig vom Nachweis der Höhe des Schadens kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens das Entgelt begehren, das ihm im Falle seiner Einwilligung in den Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung gebührt hätte.
  3. Absatz 3,Auf Antrag der Person, gegen die sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren nach Absatz eins, richtet, kann das Gericht dem Beklagten anstelle der Unterlassung oder Beseitigung die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auftragen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Nutzer oder Offenleger erst nach Beginn der Nutzung oder Offenlegung Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer er wusste oder hätte wissen müssen, dass ihm das Geschäftsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person, die dieses rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat, bekannt geworden ist,
    2. Ziffer 2
      dem Nutzer oder Offenleger durch die Unterlassung oder Beseitigung ein unverhältnismäßig großer Schaden entsteht und
    3. Ziffer 3
      diese Entschädigung für den Kläger ein angemessener Ersatz für den Unterlassungsanspruch ist.
  4. Absatz 4,Ansprüche nach diesem Unterabschnitt verjähren in drei Jahren ab Kenntnis der Gesetzesverletzung und der Person des Rechtsverletzers, längstens aber nach sechs Jahren.