des Paragraph 6, Absatz 3, ist der Bundeskanzler, die Bundesministerin für die Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres,
BGBl. I Nr. 110/2018
Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG
Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Vollziehung
Paragraph 19,
Mit der Vollziehung
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Paragraphen 7 und 9 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- Ziffer 3der Paragraphen 11 und 14 ist soweit Vorhaben gemäß dem 3. Abschnitt UVP-G 2000 betroffen sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung, und
- Ziffer 4der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
betraut.