Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet die Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen auf und legt diese dem Standortentwicklungsbeirat zur Beurteilung vor.
BGBl. I Nr. 110/2018
Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG
Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Aufbereitung der Vorhabensunterlagen
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet nach Beurteilung durch den Standortentwicklungsbeirat die Unterlagen gemäß Absatz eins, entscheidungsreif auf und erstellt für die Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, eine entsprechende begründete Empfehlung.