Absatz eins,Der Standortentwicklungsbeirat dient der Beurteilung von standortrelevanten Vorhaben und der Abgabe von Empfehlungen dazu, ob die standortrelevanten Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegen oder nicht. Darüber hinaus dient der Beirat zum Meinungsaustausch zu standortrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung.
BGBl. I Nr. 110/2018
Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG
Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Standortentwicklungsbeirat
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Standortentwicklungsbeirat hat nach Vorlage der Vorhabensunterlagen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, binnen vier Wochen zur Beurteilung und zur Abgabe von Empfehlungen zu diesen zu tagen. Die Empfehlungen zu den einzelnen standortrelevanten Vorhaben sind unverzüglich in begründeter und schriftlicher Form der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.
- Absatz 3,Die Mitglieder des Standortentwicklungsbeirates werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Dem Standortentwicklungsbeirat gehören an
- Ziffer einsein Vertreter auf Vorschlag des Bundeskanzlers;
- Ziffer 2ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
- Ziffer 3ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus;
- Ziffer 4ein Vertreter auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
- Ziffer 5ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
- Ziffer 6ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres.
Die Mitglieder des Standortentwicklungsbeirates müssen ein technisches, rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben und über eine mindestens zehnjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. - Absatz 4,Der Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort führt im Standortentwicklungsbeirat den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen im Beirat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Absatz 5,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt dem Standortentwicklungsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Standortentwicklungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Absatz 6,Der Standortentwicklungsbeirat hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab dem Jahr 2020, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über mögliche Deregulierungs- und Entbürokratisierungspotenziale in Bezug auf die Umsetzung von standortrelevanten Vorhaben Bericht zu erstatten und Vorschläge zu unterbreiten.