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BGBl. I Nr. 112/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
Versicherungsvermittlungsnovelle 2018
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 5174 § 0↗RIS↗
§ 366cneu
in Kraft 28.01.2019 – 31.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 112/2018 · danach: BGBl. I Nr. 66/2025 § 366c↗RIS↗

Paragraph 366 c,

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.

  1. Ziffer eins
    Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person
    1. Litera a
      bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder
    2. Litera b
      bis zu 5 000 000 Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten Jahresabschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, Amtsblatt Nummer L 145 vom 21.05.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 37, aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
  2. Ziffer 2
    Die Geldstrafe beträgt im Fall einer natürlichen Person
    1. Litera a
      bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder
    2. Litera b
      bis zu 700 000 Euro.
Umsätze, erzielte Gewinne, verhinderte Verluste sowie die sich daraus ergebenden Geldstrafen sind in Euro zu bemessen.