Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Absatz 2, für die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten durch Dritte in einem Mitgliedstaat nur Dienste eingetragener Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder eingetragener Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 oder dazu berechtigter Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 in Anspruch nehmen.
BGBl. I Nr. 16/2018
Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 127dneu
Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten
Paragraph 127 d,
- Absatz 2,Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, die Vertriebstätigkeiten über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 ausüben, haben
- Ziffer einsangemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 128, Absatz eins bis 3 und Paragraph 134, erfüllt werden und auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers Bedacht genommen wird, bevor diesem ein Vertrag vorgeschlagen wird; und
- Ziffer 2zu gewährleisten, dass dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Erklärung zum Abschluss eines Vertrags die Informationen gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 2 und 3 erteilt und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten gemäß Paragraph 133, Absatz 3, ausgehändigt werden.