Absatz eins,Vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer – unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt und ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Paragraph 134, ist – in verständlicher Form die objektiven Informationen über jedes dem Versicherungsnehmer angebotene Versicherungsprodukt und die relevanten Informationen über jeden dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsvertrag zu erteilen, die er benötigt, um eine wohlinformierte Entscheidung treffen zu können. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß Paragraph 129, Absatz 2, festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
BGBl. I Nr. 16/2018
Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 133neu
Produktinformation
Paragraph 133,
- Absatz 2,Die Informationen gemäß Absatz eins, haben außer bei der Versicherung von Großrisiken insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdie Art der Versicherung;
- Ziffer 2eine Zusammenfassung der Versicherungsdeckung, einschließlich der versicherten Hauptrisiken, der Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken;
- Ziffer 3die Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;
- Ziffer 4die wichtigsten Tatbestände, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind;
- Ziffer 5Pflichten und Obliegenheiten bei Vertragsabschluss und Vertragsbeginn;
- Ziffer 6Pflichten und Obliegenheiten während der Laufzeit des Vertrags;
- Ziffer 7Pflichten und Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls und Erhebung eines Anspruchs;
- Ziffer 8die Laufzeit des Versicherungsvertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum;
- Ziffer 9Einzelheiten der Vertragsbeendigung;
- Ziffer 10die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann, und die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts;
- Ziffer 11das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht, wenn die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht wählen können, und das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; und
- Ziffer 12die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das Versicherungsunternehmen auch die Art jeder dieser Zahlungen und die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang damit erhalten, offenzulegen.
- Absatz 3,Beim Vertrieb von Produkten der Versicherungszweige gemäß Ziffer eins bis 18 der Anlage A sind dem Versicherungsnehmer die Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist von demjenigen zu erstellen, der das Produkt konzipiert. Es muss
- Ziffer einsein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;
- Ziffer 2auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;
- Ziffer 3auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie genauso gut lesbar sein, wenn es ursprünglich farbig gestaltet war;
- Ziffer 4präzise sein und darf nicht irreführend sein;
- Ziffer 5die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite aufweisen;
- Ziffer 6eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden.
- Absatz 4,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 8 zu informieren.
- Absatz 5,Die Informationspflicht gemäß Absatz 2, Ziffer 11, besteht auch bei der Versicherung von Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt.