Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zur
- Ziffer einsErkennung,
- Ziffer 2Vermeidung und
- Ziffer 3Regelung
von Interessenkonflikten gemäß Absatz 2, zu treffen, um zu verhindern, dass solche Interessenkonflikte den Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten schaden. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten Tätigkeiten und den vertriebenen Versicherungsprodukten angemessen sein. Paragraph 128, Absatz eins bis 4 bleibt unberührt.