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BGBl. I Nr. 17/2018

kundgemacht 24.04.2018 RIS↗Parlament↗
Zahlungsdienstegesetz 2018 sowie Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sanktionengesetzes 2010, des Unternehmensgesetzbuches, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Versicherungsvertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz 2018 erlassen wird, mit dem das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010, das Unternehmensgesetzbuch, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 17/2018 § 15↗RIS↗

Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ein Unternehmen, das die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister (Paragraph 13, Absatz 2,) für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) beantragt, hat dem Antrag die Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 bis 8, 10, 12, 14, 16 und 17 anzuschließen.
  2. Absatz 2,Weiters hat der Antragsteller als Voraussetzung für seine Eintragung den Abschluss
    1. Ziffer eins
      einer Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen er seine Dienste anbietet, oder
    2. Ziffer 2
      einer anderen gleichwertigen Garantie, die seine Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen oder deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abdeckt, nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Auf Kontoinformationsdienstleister sind nur die Paragraphen 13, 27 bis 31, 34, 41, 48, 61, 63, 85 bis 87, 88 sowie 90 bis 95 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nicht, hat ihm die FMA die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister zu verweigern. Vor Eintragung der Registrierung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
  5. Absatz 5,Verletzt der Kontoinformationsdienstleister die Bestimmungen nach Absatz eins, 2, oder 3, hat die FMA die Streichung aus dem Zahlungsinstitutsregister vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der FMA Umstände bekannt werden, dass der Kontoinformationsdienstleister seinen Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat.