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BGBl. I Nr. 17/2018

kundgemacht 24.04.2018 RIS↗Parlament↗
Zahlungsdienstegesetz 2018 sowie Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sanktionengesetzes 2010, des Unternehmensgesetzbuches, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Versicherungsvertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz 2018 erlassen wird, mit dem das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010, das Unternehmensgesetzbuch, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.06.2018 – 20.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 17/2018 · danach: BGBl. I Nr. 33/2023 § 28↗RIS↗

Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Jedes Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 4, Ziffer 4,, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Firma, die Firmenbuchnummer und die Anschrift des Zahlungsinstituts;
    2. Ziffer 2
      den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
    3. Ziffer 3
      die Arten von Zahlungsdiensten, die das Zahlungsinstitut dort erbringen möchte;
    4. Ziffer 4
      die Angaben gemäß Paragraph 22,, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten in Anspruch zu nehmen;
    5. Ziffer 5
      die Angaben zum Geschäftsplan (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,) und zum internen Kontrollsystem (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5,) über das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat;
    6. Ziffer 6
      eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigstelle;
    7. Ziffer 7
      die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und den Nachweis, dass sie zuverlässig (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9 und 10) und fachlich geeignet (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 11,) sind.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so hat es die FMA darüber zu informieren.
  3. Absatz 3,Die FMA hat innerhalb von einem Monat nach Erhalt der in Absatz eins, genannten Angaben diese an die gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Stimmt die FMA der Bewertung gemäß Artikel 28, Absatz 2, Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, hat sie dieser die Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Fällt die Bewertung der FMA insbesondere aufgrund der von der gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, hat sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigstelle abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zu löschen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz eins, genannten Angaben der gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie dem Zahlungsinstitut mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Agenten oder Zweigstellen dürfen erst nach der Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister der FMA gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ihre Tätigkeiten im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
  8. Absatz 8,Das Zahlungsinstitut hat der FMA den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigstelle in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die FMA hat wiederum die gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hiervon in Kenntnis zu setzen.
  9. Absatz 9,Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede relevante Änderung der nach Absatz eins, übermittelten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten.