BGBl. I Nr. 24/2018
Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 56geändertAbs 1
Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
§ 56.
(1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener personenbezogenen Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4.
(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.