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BGBl. I Nr. 27/2018

kundgemacht 15.05.2018 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 219 § 0↗RIS↗
§ 209bgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2017 – 31.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 121/2016 · danach: BGBl. I Nr. 27/2018 § 209b↗RIS↗
in Kraft 01.06.2018 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 27/2018 · danach: BGBl. I Nr. 243/2021 § 209b↗RIS↗
Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung
§ 209b.
(1) Der Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11 11b Abs. 3 1 und Abs. 4 2 des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (§ 84 des Kartellgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2005) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 11 11b Abs. 3 1 Z 1 Wettbewerbsgesetz unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter eines Unternehmens, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat sodann das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter, die erklärt haben, Staatsanwaltschaft und Gericht ihr gesamtes Wissen über die eigenen Taten und andere Tatsachen, die für die Aufklärung der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten von entscheidender Bedeutung sind, zu offenbaren, unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen. § 209a Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft getreten)