Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 28/2018

kundgemacht 15.05.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Strafprozeßordnung 1975 und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Strafprozeßordnung 1975 und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 18232 § 0↗RIS↗
§ 55eneu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 § 55e↗RIS↗

Entscheidung über die Vollstreckung

Paragraph 55 e,

    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 StPO genannten Angaben,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme,
    3. Ziffer 3
      eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt,
    4. Ziffer 4
      eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung.
  1. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat gegebenenfalls die für die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung der begehrten Maßnahme oder die Genehmigung oder Bewilligung von Zwangsmitteln nach der StPO (Paragraphen 104, 105, StPO) erforderlichen Anträge zu stellen.
  2. Absatz 3,Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich erachtet, nach Paragraph 55 d, Absatz 2 bis 5 vorzugehen, oder weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, hat es der Staatsanwaltschaft anzuordnen, nach Paragraph 55 d, Absatz 2 bis 5 vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen.
  3. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Maßnahme stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Die Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung können jedoch nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.
  4. Absatz 5,Über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist längstens binnen 30 Tagen zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, verlängert sie sich um weitere 30 Tage. Wenn jedoch eine vorläufige Maßnahme vollstreckt werden soll, um zu verhindern, dass Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, vernichtet, verändert, entfernt, übertragen oder veräußert werden, ist, soweit möglich, innerhalb von 24 Stunden über die Vollstreckung zu entscheiden.