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BGBl. I Nr. 29/2018

kundgemacht 16.05.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Telekommunikationsgesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 143 § 0↗RIS↗
§ 58cgeändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2014 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 161/2013 · danach: BGBl. I Nr. 29/2018 § 58c↗RIS↗
in Kraft 25.05.2018 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 29/2018 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 58c↗RIS↗
Zentrale Gewaltschutzdatei
§ 58c.
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für den Vollzug von § 38a in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen, Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von § 38a hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß § 38a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder zu verarbeiten und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein dem § 38a unterfallender Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen verarbeiten.
(2) Im Übrigen sind Übermittlungen von Daten gemäß Abs. 1 sind an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung von dieser Daten auch an Kinder- und Jugendhilfsträger Jugendhilfeträger in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zulässig.
(3) Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 6 aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, und der jeweils Gefährdeteten Gefährdeten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der letzten.
Schlagworte
Kinderhilfsträger, Kinderhilfe