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BGBl. I Nr. 29/2018

kundgemacht 16.05.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Telekommunikationsgesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 143 § 0↗RIS↗
§ 60geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2014 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 161/2013 · danach: BGBl. I Nr. 29/2018 § 60↗RIS↗
in Kraft ab 25.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 29/2018 § 60↗RIS↗
Verwaltungsstrafevidenz
§ 60.
(1) Die Landespolizeidirektionen haben für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine Evidenz der wegen Übertretungen nach den §§ 81 bis 84 verhängten Strafen zu führen und hiefür die ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, die ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes einer Übertretung nach den §§ 81 bis 84 geführt haben, sind im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung ermächtigt, folgende Daten zu ermitteln verarbeiten und diese für eine Verarbeitung Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 zu übermitteln:
Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft.
(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.