BGBl. I Nr. 29/2018
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Telekommunikationsgesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 3; Abs 4
Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung Einwilligung des Betroffenen
§ 68.
(1) Sofern jemand dies beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen, diese mit dessen Zustimmung Einwilligung gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, daß dass sie von ihm stammen.
(2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.
(3) Zum Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Zustimmung Einwilligung zu ermitteln und gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten.
(4) Unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise sind die Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für Zwecke des § 66 Abs. 1 ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten.
(5) Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten gemäß Abs. 3 und 4 hat zu unterbleiben, wenn sich der Betroffene über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.