BGBl. I Nr. 31/2018
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, das DUK-Gesetz 2004, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das OeAD-Gesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Privatuniversitätengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Tierversuchsgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 6
Organisation des Stiftungsrats
§ 10.
(1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd die vom von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und vom von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft Digitalisierung und Arbeit Wirtschaftsstandort bestellten Mitglieder des Stiftungsrats. Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats, der Stiftungsvorstand sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft Digitalisierung und Arbeit Wirtschaftsstandort können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.
(3) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Er kann sich dabei der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von den vom von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und vom von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft Digitalisierung und Arbeit Wirtschaftsstandort bestellten Mitgliedern des Stiftungsrats gemeinsam einzuberufen.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Einstimmigkeit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministerinnen oder Bundesministern zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.
(7) Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.