Absatz eins,Auf Aufsichtsräte oder sonst nach dem Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgane von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018, unverändert geblieben ist, ist Paragraph 28 a, Absatz 5 a, erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.
BGBl. I Nr. 36/2018
Änderung des Bankwesengesetzes und des Investmentfondsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 103wneu
Paragraph 103 w,
- Absatz 2,Auf Risikoausschüsse von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018, unverändert geblieben ist, ist Paragraph 39 d, Absatz 5, erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Risikoausschusses, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.