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BGBl. I Nr. 37/2018

kundgemacht 14.06.2018 RIS↗Parlament↗
2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Devisengesetz 2004, das E-Geldgesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sanktionengesetz 2010, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das IVF-Fonds-Gesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychologengesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Gewebesicherheitsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Organtransplantationsgesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tiermaterialiengesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tiertransportgesetz 2007, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Suchtmittelgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Gentechnikgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundesgesetz über die Austro Control GmbH, das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, das Amateurfunkgesetz 1998, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, das Führerscheingesetz, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Klima- und Energiefondsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kraftfahrliniengesetz, das Postmarktgesetz, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Weltraumgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden (2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) 4 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 6 (neu)
in Kraft 15.08.2012 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 19↗RIS↗
in Kraft 25.05.2018 – 26.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 · danach: BGBl. I Nr. 171/2021 § 19↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Wahl der Delegierten und des Vorstandes
Wahl der Delegierten
§ 19.
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Tierärztekammer eine Wahlkommission zu bestellen. Sie besteht aus zwei rechtskundigen Mitgliedern – eines aus dem Dienststand des Bundesministeriums für Gesundheit und eines aus dem Kreis der Bediensteten des Kammeramtes – sowie je einem Mitglied aus jeder Abteilung der Tierärztekammer sowie drei, von den Landesdelegierten bestimmten Mitgliedern als Vertreter der Bundesländer. Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, wobei die zur Wahl stehende Person rechtskundig sein muss. Die Mitglieder der Wahlkommission sind nach Anhörung der Tierärztekammer durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit zu bestellen. Jede wahlwerbende Gruppe (Liste), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann eine Vertrauensperson als Beobachterin bzw. Beobachter in die Wahlkommission entsenden.
(2) Die Delegierten werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl gewählt. Für jedes Mitglied einer wahlwerbenden Liste ist dabei eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, welche bzw. welcher im Verhinderungsfall das gewählte Mitglied der Delegiertenversammlung in den Sitzungen der Delegiertenversammlung zu vertreten hat.
(3) Die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertreter ist im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder durch die Wahlkommission nach den Mitgliederzahlen am Stichtag (§ 20 Abs. 2) nach dem System d´Hondt zu ermitteln und festzulegen.
(4) Das Wahlrecht ist mittels amtlicher Stimmzettel durch Übersendung des die amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission auszuüben (Briefwahl). Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag geöffnet werden; anschließend sind die Stimmen getrennt nach Bundesländern und Abteilungen auszuzählen.
(5) Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- und Ergänzungswahlen endet das Mandat mit dem Ende der Funktionsperiode. Die Neuwahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate der Funktionsperiode zu erfolgen.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
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