BGBl. I Nr. 41/2018
Änderung des Schülervertretungengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schülervertretungengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von überschulischen Schülervertretungen
§ 1.
Bei jedem Landesschulrat ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.
§ 1geändert
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von überschulischen Schülervertretungen
§ 1.
Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.