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BGBl. I Nr. 41/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schülervertretungengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schülervertretungengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2018× zu SchVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülervertretungengesetz (SchVG) 216 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 2
in Kraft 16.09.2017 – 12.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 138/2017 · danach: BGBl. I Nr. 41/2018 § 31↗RIS↗
in Kraft 13.07.2018 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 41/2018 § 31↗RIS↗
Leitung der Sitzungen
§ 31.
(1) Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des Landesschulrates oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulrates, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geleitet.
§ 31geändertAbs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2019) · idF BGBl. I Nr. 138/2017 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 41/2018 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 41/2018 § 31↗RIS↗
Leitung der Sitzungen
§ 31.
(1) Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
(2) Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Bildungsdirektor oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten der Bildungsdirektion, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geleitet.