BGBl. I Nr. 41/2018
Änderung des Schülervertretungengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schülervertretungengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändert
Personal- und Sachaufwand
§ 37.
Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Landesschulräte bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
Schlagworte
§ 37geändert
Personal- und Sachaufwand
§ 37.
Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Bildungsdirektionen bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
Schlagworte