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BGBl. I Nr. 44/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) 483 § 0↗RIS↗
§ 58geändertAbs 1
in Kraft 01.03.2012 – 12.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 7/2012 · danach: BGBl. I Nr. 44/2018 § 58↗RIS↗
in Kraft 13.07.2018 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 44/2018 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 58↗RIS↗
§ 58.
(1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)
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