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BGBl. I Nr. 45/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 49 § 0↗RIS↗
§ 127cneu
in Kraft ab 01.10.2018 · idF BGBl. I Nr. 45/2018 § 127c↗RIS↗

Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen

Paragraph 127 c,

  1. Absatz eins,Ist der Reiseveranstalter nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und schließt er Pauschalreiseverträge in Österreich ab oder bietet er den Abschluss von Pauschalreiseverträgen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Ist der Vermittler verbundener Reiseleistungen nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und vermittelt er in Österreich verbundene Reiseleistungen oder bietet er die Vermittlung verbundener Reiseleistungen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 2, verpflichtet.