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BGBl. I Nr. 46/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2018× zu MOG 2021×

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021) 125 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2007 – 07.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 55/2007 · danach: BGBl. I Nr. 46/2018 § 25↗RIS↗
in Kraft 08.01.2018 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 46/2018 · danach: BGBl. I Nr. 77/2022 § 25↗RIS↗
Auskunftserteilung
§ 25.
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Marktordnungsstelle