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BGBl. I Nr. 46/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2018× zu MOG 2021×

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021) 125 § 0↗RIS↗
§ 26geändert
in Kraft 01.07.2007 – 07.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 55/2007 · danach: BGBl. I Nr. 46/2018 § 26↗RIS↗
in Kraft 08.01.2018 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 46/2018 · danach: BGBl. I Nr. 77/2022 § 26↗RIS↗
Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
§ 26.
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.
Schlagworte
Marktordnungsstelle, Geschäftsraum