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BGBl. I Nr. 47/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2018)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2018× zu GGBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 1261 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 21.05.2011 – 12.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 35/2011 · danach: BGBl. I Nr. 47/2018 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 13.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 47/2018 § 22↗RIS↗
Kontrollberichte
§ 22.
(1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Das Bundesministerium für Inneres hat
1. Kontrollen gemäß §§ 15 für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen und 20 oder
2. Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 37 diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.
durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
… 4 unveränderte Absätze
1. soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
3. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
4. Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
5. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 40, BGBl. I Nr. 47/2018)
Anmerkung
Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 61/2003; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011