Absatz eins,Die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangt worden sind oder die sich bereits im behördlichen Besitz befinden, sind der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 50/2018
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Übermittlung der Beweismittel
Paragraph 12,
- Absatz 2,Bei der Übermittlung ist anzugeben, ob und gegebenenfalls binnen welcher Frist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Beweismittel zurückzugeben hat.