BGBl. I Nr. 50/2018
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Kosten
Paragraph 13,
Sofern die Kosten nicht als außergewöhnlich hoch anzusehen sind, darf ein Ersatz für entstehende Kosten vom Anordnungsstaat nicht gefordert werden. Sind außergewöhnlich hohe Kosten zu erwarten, so ist der Anordnungsstaat darüber zu unterrichten; er kann die Europäische Ermittlungsanordnung ganz oder teilweise zurückziehen oder sich bereit erklären, jenen Teil der Kosten zu übernehmen, die als außergewöhnlich hoch betrachtet werden.