„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ausgenommen Dänemark und Irland;
BGBl. I Nr. 50/2018
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Richtlinie 2014/41/EU“ die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, Amtsblatt Nummer L 130 vom 1.5.2014 Seite 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16;
- Ziffer 3„Europäische Ermittlungsanordnung“ ein Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat oder Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln;
- Ziffer 4„Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Europäischen Ermittlungsanordnung erlassen wird;
- Ziffer 5„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, der die Europäische Ermittlungsanordnung vollstrecken soll.