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BGBl. I Nr. 50/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2018× zu EEA-VStS-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (EEA-VStS-G) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 15.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 50/2018 § 7↗RIS↗

Besondere Verfahrens- oder Formvorschriften

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegenstehen,
    1. Ziffer eins
      sind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurden, einzuhalten und
    2. Ziffer 2
      ist dem Ersuchen um Teilnahme von Organen des Anordnungsstaates an der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme zu entsprechen.
    Können besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften gemäß Ziffer eins, nicht eingehalten werden oder kann dem Ersuchen nach der Ziffer 2, nicht entsprochen werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz gilt.
  2. Absatz 2,Die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe des Ausstellungsstaates ist unzulässig. Die ausländischen Organe sind an die österreichischen Rechtsvorschriften gebunden. Die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme hat unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen.