Absatz eins,Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der angegebenen.
BGBl. I Nr. 50/2018
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme
Paragraph 8,
- Absatz 2,Ansonsten ist auf eine andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermittlungsmaßnahme
- Ziffer einsnach den von den Verwaltungsstrafbehörden gemäß Paragraph 5, anzuwendenden Bestimmungen nicht besteht oder
- Ziffer 2in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde.
- Absatz 3,Entscheidungen nach Absatz eins und 2 sind zu begründen.
- Absatz 4,Von einem Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme gemäß Absatz eins, oder 2 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz gilt.
- Absatz 5,Gibt es im Fall von Absatz 2, keine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Ermittlungsmaßnahme, ist der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken. Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz gilt.
- Absatz 6,Folgende Ermittlungsmaßnahmen müssen jedenfalls zur Verfügung stehen:
- Ziffer einsdie Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln, die in einem inländischen Verwaltungsstrafverfahren gewonnen oder aufgenommen wurden;
- Ziffer 2die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken enthalten sind, zu denen die Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens unmittelbar Zugang hat;
- Ziffer 3die Vernehmung von Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens, Opfern, Zeugen oder Sachverständigen;
- Ziffer 4die Durchführung von Maßnahmen, die nicht mit verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Betroffenen verbunden sind.