BGBl. I Nr. 56/2018
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013, das Zivildienstgesetz 1986 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43dgeändertZ 2, Z 3, Z 4 bis Z 6 (neu)
Aufnahmevereinbarung
§ 43d.
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Vertragspartner;
2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.;
4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.