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BGBl. I Nr. 60/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Heeresgebührengesetz 2001, das Zivildienstgesetz 1986, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 681 § 0↗RIS↗
Anl. 1/27geändertTabelle
in Kraft 01.10.2007 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 Anl. 1/27↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. I Nr. 60/2018 Anl. 1/27↗RIS↗
27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
Erfordernis
Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
(1) Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt
a) bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Anstalten der Lehrer- Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Erzieherbildung Bildungsanstalten für Sozialpädagogik durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern Bundessportakademien durch eine dreisemestrige Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern Bundessportakademien gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;
c) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.
Schlagworte
Ersatz