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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) 12 § 0↗RIS↗
§ 12aufgehoben
in Kraft 04.08.1945 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 1058/1934 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 12↗RIS↗

Paragraph 12

Schuldverschreibungen

  1. Absatz eins,Als Schuldverschreibungen gelten Wertpapiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte verbrieft sind, wenn die Wertpapiere
    1. Ziffer eins
      auf den Inhaber lauten oder
    2. Ziffer 2
      durch Indossament übertragen werden können oder
    3. Ziffer 3
      in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder
    4. Ziffer 4
      mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind.
  2. Absatz 2,Den Schuldverschreibungen stehen Rentenverschreibungen und Zwischenscheine über Einzahlungen auf die Wertpapiere und solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung erteilt wird.