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BGBl. I Nr. 64/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2018× zu PNR-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

PNR-Gesetz (PNR-G) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 17.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 64/2018 § 3↗RIS↗

Fluggastdaten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Fluggastdaten nach diesem Bundesgesetz sind:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
    2. Ziffer 2
      Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
    3. Ziffer 3
      planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
    4. Ziffer 4
      Familienname, Geburtsname und Vornamen des Fluggastes,
    5. Ziffer 5
      Anschrift und Kontaktangaben des Fluggastes, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
    6. Ziffer 6
      alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
    7. Ziffer 7
      gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
    8. Ziffer 8
      Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
    9. Ziffer 9
      Angaben zum Reisebüro und zum Sachbearbeiter,
    10. Ziffer 10
      Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung,
    11. Ziffer 11
      Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
    12. Ziffer 12
      allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft,
    13. Ziffer 13
      Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
    14. Ziffer 14
      Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen,
    15. Ziffer 15
      Angaben zum Code-Sharing,
    16. Ziffer 16
      vollständige Gepäckangaben,
    17. Ziffer 17
      Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten,
    18. Ziffer 18
      etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft und
    19. Ziffer 19
      alle vormaligen Änderungen der unter den Ziffer eins bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.
  2. Absatz 2,Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Absatz eins, sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Paragraph 39, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) enthalten.