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BGBl. I Nr. 65/2018

kundgemacht 20.08.2018 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) 1231 § 0↗RIS↗
§ 37geändert
in Kraft 01.04.2012 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 10/2012 · danach: BGBl. I Nr. 65/2018 § 37↗RIS↗
in Kraft 21.08.2018 – 27.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 § 37↗RIS↗
Übermittlung von sonstigen Unterlagen
§ 37.
Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Mitteilungs- oder Übermittlungspflichten im Rahmen des Korrekturmechanismus bzw. eines Verfahrens der Republik Österreich mit der Kommission gemäß § 138, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Auftraggeber, bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Auftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten. im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
Schlagworte
Mitteilungspflicht