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BGBl. I Nr. 65/2018

kundgemacht 20.08.2018 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) 1231 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 1
in Kraft 01.04.2012 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 10/2012 · danach: BGBl. I Nr. 65/2018 § 44↗RIS↗
in Kraft 21.08.2018 – 30.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 § 44↗RIS↗
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
§ 44.
(1) Der Bundeskanzler Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Auftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen zu treffen.
(2) Bei einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.
(4) Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 oder 3 in amtlichen oder privaten Publikationsmedien dürfen nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission veröffentlicht werden. Die Bekanntmachungen dürfen ausschließlich jene Informationen enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder die als Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
Schlagworte
Bewerbungsfrist