Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 65/2018

kundgemacht 20.08.2018 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) 1231 § 0↗RIS↗
§ 61geändertAbs 4
in Kraft 01.03.2016 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 7/2016 · danach: BGBl. I Nr. 65/2018 § 61↗RIS↗
in Kraft 21.08.2018 – 27.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 § 61↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit
§ 61.
(1) Der Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 vorliegt. Der Auftraggeber hat überdies über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 7n AVRAG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß § 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
(2) Der Nachweis kann für Ausschlussgründe
1. gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang V angeführten Berufs- oder Handelsregister, dem Strafregister oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie
2. gemäß § 57 Abs. 1 Z 7 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers
erbracht werden.
(3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Rückstandsbescheinigungen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 vorliegt.
(4) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission, sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Weiterleitung an die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der EU und die sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie Digitalisierung und Jugend Wirtschaftsstandort hat den Bundeskanzler Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.
Schlagworte
Berufsregister, Gerichtsbehörde