die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer,
BGBl. I Nr. 65/2018
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 115neu
2. Unterabschnitt
Ablauf des wettbewerblichen Dialoges
Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges
Paragraph 115,
Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Eignungs- und Auswahlkriterien,
- Ziffer 3die Festlegung, ob der Dialog in mehreren Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen reduziert werden soll,
- Ziffer 4einen indikativen Zeitrahmen für das Verfahren,
- Ziffer 5eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers,
- Ziffer 6die Zuschlagskriterien und
- Ziffer 7die Festlegung, ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog vorgesehen sind.
Die in den Ziffer 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein.