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BGBl. I Nr. 65/2018

kundgemacht 20.08.2018 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 115neu
in Kraft ab 21.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 § 115↗RIS↗

2. Unterabschnitt
Ablauf des wettbewerblichen Dialoges

Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges

Paragraph 115,

Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer,
  2. Ziffer 2
    die Eignungs- und Auswahlkriterien,
  3. Ziffer 3
    die Festlegung, ob der Dialog in mehreren Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen reduziert werden soll,
  4. Ziffer 4
    einen indikativen Zeitrahmen für das Verfahren,
  5. Ziffer 5
    eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers,
  6. Ziffer 6
    die Zuschlagskriterien und
  7. Ziffer 7
    die Festlegung, ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog vorgesehen sind.
Die in den Ziffer 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein.