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BGBl. I Nr. 65/2018

kundgemacht 20.08.2018 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 160neu
in Kraft ab 21.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 § 160↗RIS↗

4. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems

Allgemeines

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
    1. Ziffer eins
      das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 161, eingerichtet wurde und
    2. Ziffer 2
      bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages Paragraph 162, beachtet wird.
  2. Absatz 2,Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.