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BGBl. I Nr. 65/2018

kundgemacht 20.08.2018 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 183neu
in Kraft 21.08.2018 – 28.02.2019 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 § 183↗RIS↗

Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete in Österreich zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas im Sinne des Paragraph 174, nutzen. Bei der Vergabe von Aufträgen haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu beachten. Insbesondere haben diese Sektorenauftraggeber den Unternehmern, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat aufgrund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sektorenauftraggeber im Sinne des Absatz eins, haben dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss der Rahmenvereinbarung zu übermitteln.